Verfasst von Dirk Limmer · CMO packster.de · Aktualisiert: Juli 2026
Ratgeber Verpackungsrecht
Verpackungsverordnung 2026: Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) einfach erklärt
» VerpackG heute, PPWR ab 12. August 2026: das musst Du jetzt wissen «
Kaum ein Begriff sorgt im Versandhandel aktuell für so viel Verwirrung wie die Verpackungsverordnung. Viele Händler suchen nach der alten deutschen VerpackV, die es in dieser Form seit 2019 gar nicht mehr gibt. Gleichzeitig steht mit der neuen Verpackungsverordnung der EU die größte Änderung im Verpackungsrecht seit Jahrzehnten unmittelbar bevor.
Ab dem 12. August 2026, also in wenigen Wochen, gilt die Verordnung (EU) 2025/40 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie betrifft praktisch alle Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette: Erzeuger, Importeure, Händler und auch Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien.
In diesem Ratgeber erfährst Du, was aus der alten Verpackungsverordnung wurde, welche Fristen die neuen EU-Regeln setzen und was Du als Onlinehändler jetzt konkret tun musst. Wir bei packster begleiten täglich Versandhändler bei der Auswahl passender Verpackungen und haben die wichtigsten Punkte praxisnah und redaktionell geprüft zusammengefasst.
- Am 1. Januar 2019 wurde die Verpackungsverordnung (VerpackV) durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst.
- Die neue EU-Regelung gilt ab dem 12. August 2026 direkt in allen EU-Staaten, ohne nationales Umsetzungsgesetz.
- Die 50-Prozent-Leerraumquote für Versandverpackungen kommt erst am 1. Januar 2030, nicht schon zum Start der neuen Regeln.
- Für deutsche Onlinehändler gelten parallel weiterhin die Pflichten aus dem VerpackG: LUCID-Eintrag, Systembeteiligung und Mengenmeldungen.
Gilt die Verpackungsverordnung noch? Vom VerpackV zum Verpackungsgesetz
Die ursprüngliche deutsche Verpackungsverordnung stammt aus dem Jahr 1991. Sie führte erstmals das Prinzip ein, dass Hersteller und Vertreiber für die Rücknahme und Entsorgung ihrer Verkaufsverpackungen verantwortlich sind. Auf dieser Grundlage entstanden die dualen Systeme, deren Prinzip auf das Duale System Deutschland zurückgeht: Sie organisieren die getrennte Sammlung von Verpackungen beim Verbraucher.
Zum 1. Januar 2019 löste das neue Verpackungsgesetz die alte Regelung vollständig ab. Es brachte die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die Registrierung im Verpackungsregister LUCID und eine konsequente Kontrolle der Systembeteiligung. Wer heute von der Verpackungsverordnung spricht, meint also entweder das geltende VerpackG oder die neue EU-Regelung.
| Regelwerk | Status | Wen betrifft es? |
|---|---|---|
| VerpackV (Deutschland, 1991) | Außer Kraft, am 1. Januar 2019 abgelöst | Historisch: Hersteller und Händler mit Verkaufsverpackungen |
| VerpackG (Deutschland, seit 2019) | Gilt aktuell in Deutschland | Alle, die Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen |
| Neue EU-Regelung (Nr. 2025/40) | In Kraft seit 11. Februar 2025, vollständig anwendbar 18 Monate später | Alle Wirtschaftsakteure in der EU: Erzeuger, Importeure, Händler |
Was ist die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR)?
Die europäische Verpackungsverordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (englisch Packaging and Packaging Waste Regulation) ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Sie ersetzt die bisherige europäische Verpackungsrichtlinie. Anders als eine Richtlinie gilt sie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und muss nicht erst in nationales Recht überführt werden. Damit gelten ab Mitte August erstmals einheitliche Vorgaben in der gesamten EU.
Das Ziel: weniger Abfall, mehr Kreislaufwirtschaft. Die Menge der pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle soll schrittweise sinken, Recycling soll zum Standard werden. Auch die Verwertung von Verpackungsabfällen wird europaweit angeglichen. Hersteller im Sinne der Regelung ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen erstmals in Verkehr bringt. Betroffen ist damit auch, wer befüllte oder unbefüllte Verpackungen importiert.
Wichtig für Dich als Händler: Werden Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt, müssen sie künftig die neuen Anforderungen erfüllen. Die Verantwortlichkeiten sind klar verteilt: Die Konformität der Verpackungen müssen die Unternehmen nachweisen, entsprechende Informationen und Unterlagen bereithalten und auf Nachfrage vorlegen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überwachen das.
Zeitplan: Welche Fristen setzt die Verordnung?
Die neuen Pflichten kommen gestuft. Diese Übersicht zeigt die wichtigsten Termine für Handel und E-Commerce:
| Datum / Frist | Pflicht |
|---|---|
| 11. Februar 2025 | Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2025/40 |
| 12. August 2026 | Allgemeine Anwendbarkeit: Verpackungsminimierung, Schadstoffgrenzen, Melde- und EPR-Pflichten in nationalen Registern |
| ca. ab 2028 | Kennzeichnung mit Materialpiktogrammen, gestuft nach Durchführungsrechtsakten der EU-Kommission (Details noch offen) |
| 1. Januar 2030 | Leerraumquote max. 50 % im Versandhandel, Rezyklatanteile für Kunststoffverpackungen, Recyclingfähigkeitsklassen, Verbote bestimmter Einwegkunststoff-Verpackungen, Mehrweg-Zielquoten |
| 2038 | Strengere Stufe der Recyclingfähigkeitsanforderungen |
Was ändert sich ab August 2026 konkret?
Der Stichtag 12. August bringt vor allem Grundpflichten, die jedes Unternehmen kennen sollte. Drei Bereiche stehen im Mittelpunkt.
Verpackungsminimierung
Ab dem Stichtag müssen Verpackungen so gestaltet sein, dass Gewicht und Volumen auf das erforderliche Mindestmaß reduziert sind. Übergroße Kartons mit viel Luft und unnötige Umverpackungen widersprechen diesem Grundsatz. Wie stark eine Sendung gepolstert sein muss, richtet sich nach dem Schutzbedarf des Produkts, nicht nach der Bequemlichkeit im Lager.
Schadstoffgrenzen
Es gelten Grenzwerte für Schwermetalle, konkret für die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen. Zusätzlich werden per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt beschränkt. Wer Verpackungen aus Kunststoff oder beschichtete Materialien einsetzt, sollte sich vom Lieferanten bestätigen lassen, dass nur konforme Verpackungen geliefert werden.
Registrierung und erweiterte Herstellerverantwortung
Die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung werden EU-weit angeglichen: Wer Verpackungen oder verpackte Produkte in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt, muss sich dort in nationale Register eintragen und die Mengen der in Verkehr gebrachten Verpackungen melden. Für Deutschland bleibt dafür das Verpackungsregister LUCID zuständig.
Welche Pflichten kommen ab 2030?
Viele der bekanntesten Neuerungen greifen erst später. Genau hier entsteht in der Praxis die meiste Verwirrung, denn zahlreiche Berichte vermischen die Stichtage.
Leerraumquote von maximal 50 Prozent
Ab dem Stichtag 1. Januar darf der Leerraum in E-Commerce-, Versand-, Um- und Transportverpackungen höchstens 50 % des Verpackungsvolumens ausmachen. Ein häufiger Fehler: Diese Quote gilt nicht schon in diesem Jahr. Wichtig dabei: Füllmaterial zählt als Leerraum. Ein halb leerer Karton voller Luftpolster erfüllt die Vorgabe also nicht.
Rezyklatanteile für Kunststoffverpackungen
Ebenfalls ab diesem Stichtag müssen Verpackungen aus Kunststoff Mindestanteile an Rezyklat enthalten. Je nach Verpackungstyp liegen die Werte bei etwa 10 bis 35 Prozent, zum Beispiel 30 Prozent für kontaktsensitive PET-Verpackungen und 35 Prozent für allgemeine Kunststoffverpackungen.
Recyclingfähigkeit, Verbote und Mehrweg
Alle Verpackungen müssen dann recyclingfähig sein: Es gibt Bewertungsklassen, gefordert ist mindestens Grad 70 %, ab 2038 folgt eine strengere Stufe. Bestimmte Einwegverpackungen aus Kunststoff werden verboten, etwa einzelne Portionsverpackungen in der Gastronomie und unnötige Umverpackungen. Auch die Wiederverwendbarkeit gewinnt an Bedeutung: Für den Versandhandel sind Mehrweg-Zielquoten von rund 40 Prozent als Zielwerte vorgesehen, deren Details die EU noch ausarbeitet.
Was gilt jetzt für deutsche Onlinehändler?
Bis die EU-Regeln vollständig greifen, bleibt in Deutschland alles beim Bewährten: Das VerpackG gilt weiter. Du musst Dich vor dem ersten Versand im LUCID-Register registrieren, Deine Verkaufsverpackungen bei einem dualen System lizenzieren und regelmäßig Mengenmeldungen abgeben. Dieser Eintrag bleibt auch nach dem Stichtag im August verpflichtend. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann Bußgelder nach sich ziehen.
Alle Details zu Lizenzierung, Kosten und LUCID findest Du in unserem Ratgeber zum Verpackungsgesetz und zur Verpackungslizenz. Dort erklären wir Schritt für Schritt, wie die Systembeteiligung funktioniert.
Parallel arbeitet Deutschland an einem Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG), das das nationale Recht an die EU-Vorgaben anpassen soll. Es liegt derzeit im Entwurfsstadium und ist noch nicht verabschiedet. Für kleine und mittlere Unternehmen ist damit sichergestellt, dass die vertrauten Meldewege vorerst bestehen bleiben.
Praxis-Tipps: So bereitest Du Dich vor
Auch wenn die strengsten Vorgaben erst später greifen, lohnt ein früher Start. Drei Maßnahmen bringen Dir sofort messbare Vorteile.
Leerraum schon jetzt reduzieren:
Passe Deine Kartongrößen an Dein Sortiment an, statt wenige Universalgrößen zu nutzen.
Das spart sofort Porto und Füllmaterial und erfüllt die Leerraumvorgabe lange vor der
Frist. Ein abgestuftes Sortiment an
Faltkartons
ist dafür der einfachste Hebel.
Monomaterial statt Verbund:
Wellpappe kombiniert mit
Papierklebeband
ergibt eine sortenreine, gut recycelbare Verpackung. Verbundmaterialien aus Papier und
Folie erschweren dagegen das Recycling und gefährden später die geforderte Einstufung.
Verpackungsportfolio dokumentieren:
Erfasse für jede Verpackung Material, Gewicht und typischen Leerraum. Diese Übersicht
der Verpackungen und der Verpackungsmaterialien ist die beste Vorbereitung auf die
kommenden Nachweispflichten und zeigt Einsparpotenziale auf einen Blick.
Fazit zur neuen Verpackungsverordnung: Ruhe bewahren, aber nicht abwarten
Die alte VerpackV ist Geschichte, ihre Nachfolger bestimmen jedoch gerade die Agenda: In Deutschland regelt das VerpackG den LUCID-Eintrag und die Systembeteiligung, ab dem 12. August setzt die neue EU-Regelung erstmals einheitliche Regeln für Verpackungen innerhalb der EU durch.
Für Dich als Händler gilt: Ruhe bewahren, aber nicht abwarten. Die Grundpflichten ab dem Sommer betreffen vor allem Design, Schadstoffe und Meldepflichten. Die großen Umstellungen wie Leerraumquote und Rezyklatanteile folgen zum Jahrzehntwechsel. Wer sein Verpackungsportfolio früh optimiert, spart ab dem ersten Paket Geld und erfüllt die neuen Vorgaben nebenbei.
FAQ: Häufige Fragen zur Verpackungsverordnung
Für schnelle Orientierung rund um die Verpackungsverordnung sorgen die folgenden Antworten.
Gilt die Verpackungsverordnung noch?
Die deutsche VerpackV gilt seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr, sie wurde vom VerpackG abgelöst. Der Begriff lebt aber weiter, weil die neue EU-Regelung offiziell wieder eine Verordnung ist.
Was ist der Unterschied zwischen VerpackG und PPWR?
Das VerpackG ist ein deutsches Gesetz und regelt vor allem den Registereintrag, die Systembeteiligung und Mengenmeldungen in Deutschland. Die PPWR ist eine EU-weite Regelung, die ab Mitte August unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt und zusätzlich Design, Schadstoffe, Rezyklat und Leerraum regelt.
Wann tritt die neue EU-Verpackungsverordnung in Kraft?
Die EU Verpackungsverordnung ist bereits am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Anwendbar sind die meisten Pflichten ab dem 12. August 2026, weitere Stufen folgen ab 2028 und zum Jahrzehntwechsel.
Ab wann gilt die 50-Prozent-Leerraumquote?
Erst ab dem 1. Januar 2030, nicht schon in diesem Jahr. Sie betrifft E-Commerce-, Versand- und Umverpackungen sowie den Transportbereich. Füllmaterial zählt dabei als Leerraum.
Wer ist von der Verpackungsverordnung betroffen?
Alle Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen oder bereitstellen: Hersteller von Verpackungen, Abfüller, die befüllte Verpackungen in den Handel geben, Importeure und Vertreiber. Sitzt ein Verkäufer außerhalb der EU, muss der Importeur, der die Ware erstmals in der EU bereitstellen will, die Vorgaben einhalten.
Was bedeutet die neue Regelung konkret für Onlinehändler?
Kurzfristig ändert sich wenig: Der Eintrag im LUCID-Register und die Systembeteiligung nach VerpackG laufen weiter. Mittelfristig solltest Du Kartongrößen, Füllmaterial und Materialwahl optimieren, um Leerraum- und Recyclingvorgaben zu erfüllen.
Gilt die neue Regelung auch für kleine Unternehmen?
Ja. Die Vorgaben gelten grundsätzlich unabhängig von der Unternehmensgröße für alle, die verpackte Produkte in Verkehr bringen. Auch kleine Shops müssen sich eintragen und ihre Verpackungen lizenzieren.
Muss ich meine Verpackungen jetzt komplett umstellen?
Nein. Zum Start im August genügt es, Minimierung, Schadstofffreiheit und Meldepflichten sicherzustellen. Die Umstellung auf Rezyklatanteile und die Leerraumquote kannst Du bis zum Jahrzehntwechsel planen, je früher, desto günstiger.
Braucht die EU-Regelung ein deutsches Umsetzungsgesetz?
Nein, sie gilt ohne Umsetzungsgesetz direkt in jedem Mitgliedstaat. Deutschland passt sein nationales Recht aber mit einem geplanten Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) an, das sich derzeit im Entwurfsstadium befindet.
Quellen und weiterführende Informationen
- eur-lex.europa.eu: Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle
- verpackungsregister.org: VerpackG und LUCID-Register
- ihk.de: Überblick zum VerpackG und zur EU-Verpackungsregulierung
- bmuv.de: Kreislaufwirtschaft und Verpackungen
Alle Angaben geprüft Juli 2026.
Dirk Limmer ist CMO der packs GmbH (packster.de) und verifizierter packster.de Fachautor. Seit über 10 Jahren beschäftigt er sich mit Versandverpackungen, Verpackungsrecht und E-Commerce-Logistik. Er ist Mitglied im Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) und engagiert sich im Bundesverband E-Commerce und Versandhandel (bevh). Für unsere Ratgeber prüft er alle Angaben regelmäßig gegen die offiziellen Quellen.